Preisbindung

Preisbindung
Preis|bin|dung 〈f. 20Verpflichtung des Abnehmers gegenüber dem Hersteller, eine Ware zu bestimmtem Preis zu verkaufen, z. B. Buch\Preisbindung; Ggs Preisempfehlung

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Preis|bin|dung, die (Wirtsch.):
gesetzliche od. vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter [Laden]preise im Verkauf (z. B. bei Büchern).

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Preisbindung,
 
gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Preise (gebundene Preise) beim Verkauf eines Produktes. Bei der vertraglichen Preisbindung unterscheidet man die Preisbindung zwischen Angehörigen derselben (horizontale Preisbindung) und verschiedenen Absatzstufen (vertikale Preisbindung). Letztere wird auch als Preisbindung der zweiten Hand bezeichnet. Sie unterbindet den Preiswettbewerb zwischen den Händlern und zählt wettbewerbsrechtlich zu den Abnehmerbindungen.
 
Verträge, durch die ein Hersteller seine Abnehmer verpflichtet, von ihm gelieferte Waren oder gewerbliche Leistungen nur zu einem von ihm festgesetzten Preis weiterzuverkaufen, sind gemäß § 15 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 20. 2. 1990 nichtig. Das Preisbindungsverbot soll die Möglichkeit zu selbstständiger Preiskalkulation im Handel sichern. Für Verlagserzeugnisse ist vertikale Preisbindung aus kulturpolitischen Gründen zulässig (§ 16 GWB); sie unterliegt jedoch der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde (§ 17 GWB). Der Buch- und Zeitschriftenhandel in Deutschland hat sich durch einen Sammelrevers genannten Kartellvertrag gegenüber den Verlagen verpflichtet, die festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. Die Verlage ihrerseits geben keine Bücher direkt an Endverbraucher ab. Bestimmte Ausnahmen vom Preisbindungsverbot gelten auch für die Land- und Forstwirtschaft, für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, Verwertungsgesellschaften und öffentlichen Versorgungsunternehmen (§§ 100, 102, 103 GWB). Nach europäischem Kartellrecht (Art. 85 EG-Vertrag) ist vertikale Preisbindung verboten. (Preisempfehlung)
 
In Österreich bedürfen entsprechende Vereinbarungen als Kartelle (§ 13 Kartellgesetz 1988) der Eintragung ins Kartellregister. Das Kartellgericht kann vertikale Preisbindung verbieten, wenn sie volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind. Preisbindungen des Letztverkäufers an den vom Verlag festgesetzten Preis im Buch- und Zeitungshandel sind vom Kartellgesetz ausgenommen. Gemäß dem am 1. 7. 1996 in Kraft getretenen neuen schweizerischen Kartellgesetz sind vertikale Preisbindungen dann unzulässig, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen oder wenn sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen (Art. 5 Absatz 1 KG). Horizontale Preisbindungen sind grundsätzlich unzulässig, weil eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet wird (Art. 5 Absatz 3 KG).

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Preis|bin|dung, die (Wirtsch.): gesetzliche od. vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter [Laden]preise im Verkauf (z. B. bei Büchern): Staatliche P. in Jugoslawien aufgehoben (MM 5. 8. 88, 8).

Universal-Lexikon. 2012.

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